Pentachlorphenol (PCP)

PCP (Pentachlorphenol)

Pentachlorphenol wurde in vielen Holzschutzmitteln (z. B. Xylamon BV, Hylotox IP, Paratectol 9025) verwendet. In Leder wurde PCP als Konservierungsstoff eingesetzt und kann z. B. in Sitzmöbeln vorliegen. Weitere Einsatzgebiete waren u. a. Schwertextilien (z. B. Teppichböden), Schallschutzdecken, Schwammbekämpfungsmittel, vorbeugende Insektizide (Dachstuhlbereich, Putze) und Fungizide, Pappe und Klebstoffe. Der Einsatz von PCP ist in Innenräumen seit 1989 verboten.

Der Gehalt von PCP in der Raumluft hängt von der Holzart, dem Alter und der Menge des Anstrichmittels, der Raumtemperatur, der Raumfeuchtigkeit, dem Luftdruck, der Luftdichtigkeit der Gebäudehülle, der Temperatur des behandelten Bauteils und verschiedenen anderen Faktoren ab. Die höchsten Konzentrationen werden im Hausstaub nachgewiesen.

PCP wird ausschließlich technisch hergestellt und kommt in der Natur nicht vor. Es ist geruch- und farblos. Es enthält oft hochtoxische Verbindungen wie poychlorierte Dibenozodioxine und -furane (PCCD und PCDF).

Für PCP sind keine AGW und keine MAK (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) festgelegt, da PCP als krebserzeugend nach Kategorie 2 der MAK-Werte-Liste eingestuft wird. Es gilt daher das Minimierungsgebot.

Die Kategorie 2 ist wie folgt definiert:
„Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen anzusehen sind, weil durch Ergebnisse aus Tierversuchen davon auszugehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten“.

Nach den Richtwerten des Umweltbundesamtes liegt der Vorsorgewert/Sanierungsleitwert in der Raumluft bei 0,1 µg/m³, der Eingreifwert bei 1,0 µg/m³ im Jahresmittel.

PCP-Richtlinie (Zitat) vom 04.02.1997:
„Für PCP liegt z. Zt. kein Grenzwert nach der TRGS 900 vor. Im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) wird z. Zt. die Aufstellung eines Grenzwertes geprüft. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Anhang zur TRGS 102 verwiesen. Unabhängig davon gilt beim Umgang mit PCP im Rahmen der Sanierung das Minimierungsgebot nach dem Stand der Technik (§ 19 GefStoffV).

Pentachlorphenol und seine Salze sind in der TRGS 905 nach § 4a GefStoffV (Legaleinstufung) als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestuft. Abweichend davon wurde in der TRGS 905 eine Einstufung in die Kategorie 2 vorgenommen.

Im Anhang zur TRGS 102 wird darauf hingewiesen, dass PCP neben der inhalativen Aufnahme auch über die Haut aufgenommen werden kann.“

Summenformel

C₆HCl₅O

Alternative Bezeichnungen

- Penta

Tappeser GmbH - Hauptstraße 32 - 69198 Schriesheim - +49 (0)6220-32793-0 - info@tappeser.de

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