Künstliche Mineralfasern (KMF)

Alte Mineralwolle

Alte Mineralwolle als Rohrisolierung

Mineralwolldämmung an einem Rohr

Mineralwolle, welche vor dem 01.06.2000 verbaut wurde, gilt nach der TRGS 521 bzw. TGRGS 900 als krebserregend, wenn freigesetzte Fasern in größeren Mengen eingeatmet werden können und im Labor nicht nachgewiesen kann, dass es sich nicht um WHO-Fasern handelt.

Verbaut wurde dieses Material überwiegend als Schall- und Wärmeschutz und kommt lose, in Isolierungen, in Schallschutzplatten, Verbundmaterialien und als Armierung in Putzen, Spachtelmassen etc. vor.

Zwischen dem Jahr 1996 und 2000 liegt eine Übergangszeit vor, in der sowohl die "alte" wie auch die "neue" Mineralwolle Arten verbaut wurden. Seit dem 01.01.2000 gilt ein Herstellungs- und Verwendungsverbot nach Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung für die alte Mineralwolle - was nicht bedeutet, dass einzelne "schwarze Schafe" noch Restbestände verkauft oder verarbeitet haben. Bei Mineralwolle, welche vor 1996 verbaut wurde, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um "alte Mineralwolle" nach TRGS 521 handelt, sofern bei der Analyse im Labor nichts anderes bewiesen wird.

Alte Mineralwolle als Schüttung

Mineralwollschüttung im Dachstuhl

Auch wenn diese alten Mineralfasern nicht so gefährlich sind wie Asbestfasern, müssen bei der Freisetzung oder bei Arbeiten mit diesem Material Sicherheitsvorkehrungen für die Arbeiter, die zukünftigen Raumnutzer und die Umwelt getroffen werden. Hierfür hat die TRGS 521 Expositionskategorien geschaffen, welche dort nachzulesen sind.

Die Gesundheitsgefahr ergibt sich aus der Fasergröße von über 5 µm Länge, einem Durchmesser von weniger als 3 µm und einem Länge-Dicke-Verhältnis von über 3:1. Werden diese Werte erreicht oder überschritten, sind diese lungengängig und man spricht von "WHO-Fasern". Weisen diese eine gewisse Biopersistenz (Abbaubarkeit von Fremdstoffen in Organismen) auf, werden sie als krebserregend eingestuft. Unabhängig von ihrer Kanzerogenität können sie bei der Freisetzung zu Irritationen der Haut, sowie Augen- und Schleimhautreizungen führen.

Anhand der Laborauswertung wird der KI-Index berechnet:

Kategorie 2

KI-Index < 30

krebserzeugend, gefährlicher Abfall

Kategorie 3

KI-Index 30 - 40

krebsverdächtig

KI-Index > 40

keine krebserzeugende Wirkung

Alte Mineralwolle in abgehangerner Decke

Mineralfaser- und PCB-haltige Schalldämmplatte

Der KI-Index (Kanzerogenitäts-Index) ist ein Beurteilungskriterium für das krebserregende Potential der Mineralwolle.

Einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für eingestufte Faserstäube aus Mineralwolle-Dämmstoffen gibt es nicht. Es gibt jedoch gesundheitsbezogene Vorschläge, welche sich an die TRGS 519 anlehnen, für die Einstufung von Faserstäuben der Kategorie 2 und 3 in der Raumluft.

Diese Vorschläge dienen dem Gesundheitsschutz von Raumnutzern und sind nicht mit den Expositionskategorien aus der TRGS 521 gleichzusetzen, welche sich ausschließlich auf die ASI-Arbeiten (Abbruch-, Sanierungs- Instandhaltungsarbeiten) beziehen.

Vorgeschlagene AGW bei Mineralwolle (Zwiener 1997)

< 500 Fasern/m3

Nicht bis geringfügig erhöht

kein Handlungsbedarf

500 - 1000 Fasern/m3

Mäßig erhöht

weitere Prüfungen notwendig

> 1000 Fasern/m3

Erhöht

weitere Prüfungen mit Beseitigung der Quelle nötig

Alte Mineralwolle in abgehangerner Decke

Offenliegende Mineralwolle in einer abgehängten Decke

Wichtig ist, dass vor jeder Tätigkeit, bei der Fasern freigesetzt werden können, eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird. In dieser muss eingeschätzt werden, in welche Expositionskategorie die Arbeiten einzustufen sind und welche Sicherheitsmaßnahmen daraus abgeleitet werden müssen. Nähere Informationen hierzu finden sich in der TRGS 521.

Sofern es sich um die im Hochbau üblicherweise verwendeten Produkte handelt, muss der Rückbau alter Mineralwolle unter Zugrundelegung der TRGS 521 erfolgen. Handelt es sich um Hochtemperaturwolle, welche an Öfen verwendet wurde, so ist die TRGS 558 heranzuziehen. Hochtemperaturwolle (HTW-Wolle - Aluminiumsilikatwolle, PCW-Wolle - polykristalline Wolle) ist weitaus gesundheitsgefährlicher als KMF (künstliche Mineralfasern = Mineralwolle).

Für alle Arten von Mineralwolle gilt, dass der Rückbau durch einen erfahrenen Fachbetrieb erfolgen sollte und bereits ausgebaute Mineralwolle nicht mehr eingebaut werden darf. Auch wenn die Zertifizierung nach TRGS 519 (Asbest) hierfür nicht vorgeschrieben ist, sollte der ausführende Betrieb zumindest die Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 nachweisen können und die Arbeiten unter Einsatz der notwendigen Schutzmaßnahmen möglichst von außen (z. B. bei Arbeiten am Dach) ausgeführt werden. Alte Mineralwolle muss beim Rückbau gekennzeichnet und gesondert entsorgt werden.

Für eine Sanierung ist im Gegensatz zu Asbest bei der Faserkonzentration kein Sanierungsziel festgelegt. Es empfiehlt sich daher, mit dem Sanierer die Einhaltung der Sanierungsziele nach TRGS 519 (Asbest) festzulegen und diese abschließend freizumessen, damit die Räume nach Abschluss der Arbeiten unbesorgt weiter genutzt werden können.

Altenative Bezeichnungen

- Glaswolle
- Steinwolle
- KMF
- WHO-Fasern
- (Hochtemperaturwolle)

Tappeser GmbH - Hauptstraße 32 - 69198 Schriesheim - +49 (0)6220-32793-0 - info@tappeser.de

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